Gem § 461 Abs 2 Satz 1 ZPO kann gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Protokollabschrift über die Tagsatzung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem beim Erstgericht überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird innerhalb dieser 14-tägigen Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs 3 ZPO auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe gestellt, gilt dies gem § 461 Abs 2 Satz 2 ZPO als Anmeldung der Berufung.

