Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Nach Ablauf der Verfügungsfrist ist sie auf Antrag des Gegners aufzuheben. § 399 Abs 1 Z 5 EO normiert die Befristung nunmehr ausdrücklich als Aufhebungsgrund. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sicherheitsleistung nachträglich und unter Setzung einer Frist zu einem Zeitpunkt auferlegt wurde, in dem die einstweilige Verfügung bereits vollzogen war.

