Der Begriff "Of Counsel" findet sich in den werblichen Außenauftritten von österreichischen Rechtsanwaltskanzleien immer häufiger. Es ist "hype" oder "#lit", (FN ) mit einem namhaften Kanzleiberater (FN ) für besondere Aufgaben zB einem Universitätsprofessor für Strafrecht, einer ehemaligen Ministerin, einem vormaligen Staatsanwalt oder einem emeritierten Rechtsanwalt zu renommieren. Diese zusätzliche Expertise bleibt keineswegs nur großen Sozietäten vorbehalten, sondern kann auch von Einzelanwälten genutzt werden. Gleichwohl sind Rolle und Begriff eines "Of Counsel" im österreichischen Berufsrecht weder legaldefiniert noch standesrechtlich ausdrücklich geregelt. Daher birgt der Einsatz mitunter erhebliche berufs-, standes- und wettbewerbsrechtliche Risiken, wenn es sich bei dem als Of Counsel auftretenden Mitarbeiter nicht um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt. Der folgende Beitrag skizziert die Herausforderungen der drei genannten Ebenen, wagt einen rechtsvergleichenden Blick und versucht, die weitere Diskussion in Gang zu setzen.

