Ablenkung durch Tätigkeiten abseits des Verhandlungsgeschehens bedeutet nicht eo ipso mangelndes "Beiwohnen". Zudem führt nicht schon die Tatsache einer solchen Unaufmerksamkeit, sogleich gerügt (§ 345 Abs 2 StPO) und mit NB (zulässigerweise) geltend gemacht, zur UAufhebung. Der (behauptete) Besetzungsmangel wird jedenfalls behoben, wenn der Geschworene - infolge der diesbzgl Rüge (§ 345 Abs 2 StPO) des Verteidigers - vom Vorsitzenden dazu ermahnt wird, dem Gang der Verhandlung zu folgen, und das während seiner Unaufmerksamkeit Geschehene durch Abspielen einer Tonaufnahme der betreffenden Vernehmung wiederholt wird.