1. § 39 Abs 2 und 3 GewO verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter nach der Rsp eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerberechtliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren.