Wenn das Klagebegehren eines beschuldigten Rechtsanwalts auf den Widerruf des Inhalts einer gegen ihn gerichteten Disziplinaranzeige und die Unterlassung der Verbreitung ihres Inhalts gerichtet ist, setzt es eine Bezugnahme auf den Inhalt des Disziplinarakts geradezu voraus, sodass eine Offenlegung sachlich gerechtfertigt ist.
26 Ds 13/21t