1. Kennzeichen, die keine Unterscheidungskraft haben, sind gem § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG von der Registrierung als Marke ausgeschlossen. Wurde eine Marke eingetragen, obwohl sie nicht unterscheidungskräftig ist, kann sie gem § 33 iVm § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG jederzeit amtswegig oder aufgrund eines Löschungsantrags gelöscht werden.