1. Gem § 226 Abs 1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Ein bestimmtes Begehren hat zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Die Unterlassungspflicht muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gem § 355 EO exekutiv getroffen werden kann.