1. Das Stimmverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG tritt nicht (nur) und erst dann ein, wenn eine juristische Person als Gesellschafter von dem vom Stimmverbot ausgeschlossenen Gesellschafter vollständig beherrscht wird, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.