Die in § 23 Abs 2 Satz 2 RAO normierte Überwachungspflicht der Rechtsanwaltskammer (RAK) ist kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten des Mandanten. Die Verpflichtung der RAK zur Überwachung ihrer Mitglieder (§ 23 Abs 2 RAO) dient nicht dem Schutz der Mandanten.