Nach den für den OGH bindenden Feststellungen des ErstG entsprach die Sektflasche den geltenden Normen und technischen Sicherheitsstandards. Dies indiziert die Fehlerfreiheit des Produkts. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Anforderungen an die Eigenverantwortung des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers erfüllt die Konstruktion der Sektflasche dessen berechtigte Sicherheitserwartungen. Nach Ansicht des Senats stellt ein - wie hier - mit unüblich hoher Krafteinwirkung ausgeführter Stoß mit der Sektflasche gegen den Boden oder einen anderen harten Gegenstand, der die Sektflasche zu Bruch und zum Bersten ("Explodieren") mit Splitterflug bringt, kein sozialübliches Verhalten dar. Ein derartiges Verhalten musste für die Bekl auch nicht vorhersehbar sein.