Nach stRsp ergibt sich aus Art 19 Abs 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person Parteien, die keine Mitgliedstaaten oder Unionsorgane sind, wirksam vor den Unionsgerichten vertreten kann, nämlich dass sie erstens Anwalt und zweitens berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Ein "patent attorney litigator" ist kein Anwalt iSv Art 19 und daher nicht berechtigt, eine Partei vor den Unionsgerichten zu vertreten. Anwälte, die lediglich berechtigt sind, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, können vor Unionsgerichten nicht als Vertreter einer Partei auftreten, wenn keine Ausnahmebestimmung des Austrittsabkommens vorliegt.