Da im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB keine Strafe verhängt wird, kommt im Maßnahmenvollzug nach dieser Bestimmung eine Unterbrechung nach § 166 Z 2 lit a StVG nicht in Betracht. Eine solche nach § 166 Z 2 lit b StVG ist hingegen - mangels widerstreitender Anordnung des § 165 Abs 1 StVG - nicht von vornherein ausgeschlossen.
14 Os 52/21k