1. Von der Registrierung als Marke sind gem § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG Zeichen ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.
2. Eine Marke gilt als unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.