Rechtsanwälte müssen auch nach § 275 ABGB idF des 2. ErwSchG gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt. Dazu gehört gem Z 3 auch, dass dem Rechtsanwalt die Bestellung zum Erwachsenenvertreter unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf gerichtlichen Erwachsenenvertretungen (widerleglich) vermutet.