Der am Unfall beteiligte Kl war bei Dunkelheit mit einem Fahrrad unterwegs, das nicht mit einer ordnungsgemäßen Lichtanlage ausgestattet war und bei dem auch die weißen nach vorne wirkenden Rückstrahler sowie die gelben Pedalrückstrahler fehlten. Er hat dadurch die Schutznormen des § 60 Abs 3 StVO und des § 1 Abs 1 Z 3 und 5, Abs 4 FahrradV (BGBl II 2001/146 idF BGBl II 2013/297) verletzt, denen für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt.