Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht in die Liste der zur Übernahme von Erwachsenenvertretung besonders geeigneten Rechtsanwälte eingetragen sind, dürfen gegen deren Willen nicht für eine Erwachsenenvertretung herangezogen werden, wenn die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.
1 Ob 41/22v