1. Gem § 31 Abs 1 MarkSchG kann die Löschung einer Marke von jemandem begehrt werden, der nachweist, dass das von ihm nicht registrierte Zeichen, welches für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführt wird, bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nicht registrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat. Nicht möglich ist es dann, wenn die Marke vom Markeninhaber mindestens ebenso lange registriert geführt wurde wie vom Unternehmen des Antragstellers.