Den von § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 erfassten Arbeitgeber-Leistungen liegt - im Gegensatz zu Aufwandsersätzen iSd § 26 Z 4 EStG 1988 - kein strenges Aufwandsprinzip zu Grunde, weshalb die Steuerfreiheit kollektivvertraglich verpflichtend vorgesehener Nächtigungsgelder nicht davon abhängig ist, dass es zu konkreten tatsächlichen Aufwendungen der Mitarbeitenden wie der kostenpflichtigen Nutzung von Nassbereichen (zB in einer Flughafenlounge) gekommen ist.