1. Sieht die Satzungsbestimmung einer GmbH vor, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen kann, die Kündigung jedoch nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt, wenn mindestens ein Gesellschafter binnen einen Monats ab postalischer Aufgabe der Kündigung der Fortsetzung der Gesellschaft zustimmt und dies gegenüber den übrigen Gesellschaftern und gegenüber der Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief erklärt, so hat der Aufgriffsberechtigte innerhalb der einmonatigen Frist das Aufgriffsrecht in Form eines Notariatsakts auszuüben.