Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO idF vor BGBl I 2007/93 in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die UVerkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Angekl zu reduzieren ist. Diese Bestimmung sollte aus dem Gesamtkontext erkennbar die Möglichkeit der Einholung individueller professioneller Beratung nach der UVerkündung absichern und vor übereilten RMVerzichten unmittelbar vor Gericht schützen.