Für die Zuteilung von Patienten hätte es im gegenständlichen Fall ausgereicht, wenn sich der Kläger zumindest alle zwei Wochen im (Universitäts-)Spital aufgehalten hätte, was ihm leicht möglich gewesen wäre. Weiters hatte sich der Kläger im Spital nicht einmal in einem Mindestmaß in den Praxisbetrieb eingliedert. Die zeitweise unterbliebene Zuteilung von Patienten resultierte primär daraus, dass der Kläger "nicht greifbar" war, weil er an keinen Befundaufnahmen, bei denen sich in der Regel erst der Behandlungsbedarf eines Patienten ergab, teilnahm. Vielmehr wollte er nur jene Behandlungen vornehmen, die ihm für seinen "Leistungskatalog" (für das Praktikum) noch fehlten, wobei er sich weigerte, die Patienten darüber hinaus umfassend zu betreuen, obwohl die Anforderungen des Praktikums dies erfordert hätten. IS des Wesens des Amtshaftungsverfahrens ist nicht zu prüfen, ob eine Handlung oder Unterlassung richtig war, sondern nur, ob sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nach Ansicht des OGH ist die Rechtmeinung der Vorinstanzen, dass den Organen der Beklagten hier keine rechtlich unvertretbaren Handlungen bzw Unterlassungen vorzuwerfen seien, zutreffend.