§ 42 Abs 1 AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung. Dabei reicht neben der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 Abs 1 AVG) die Kundmachung der Verhandlung auf bloß eine Weise der in § 356 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form nicht für den Eintritt der Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG.
Ra 2018/04/0198