Art 6 Abs 1 MRK zielt auf die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, also über Schuld oder Nichtschuld des Angekl, und kann in der HV oder im Rahmen der UAnfechtung iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden. Bei Geltendmachung von Verletzung im Ermittlungsverfahren hat der Erneuerungswerber darzulegen, weshalb er ungeachtet der Möglichkeit, in einem (allfälligen) Haupt- und RMVerfahren (hier) die Beischaffung zurückgestellter Aktenteile samt Einsicht zu begehren, Opferstellung iSd Art 34 MRK reklamiert.