Gewöhnliche Messer mit stumpfem Rücken, die über keine besondere Vorrichtung verfügen (wie Jagdmesser), sind idR (nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern) als Gebrauchsgegenstände anzusehen und daher nicht einzuziehen. Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort "geboten" die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an.