1. Lassen sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen, unterliegt der Abschlussprüfer einer Redepflicht iSd § 273 UGB.
2. Die Redepflicht ist eine Warnpflicht und ist nur bei schwerwiegenden Bedenken auszuüben.