Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im bezirksgerichtlichen Verfahren eingebrachte vorbereitende Schriftsätze sind iSd § 257 Abs 3 ZPO dann rechtzeitig eingebracht und zu honorieren, wenn das Gericht die Zustellung an eine unvertretene Partei spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung hätte vornehmen können, auch wenn die/der zuständige Richter/in auf Grund ihrer/seiner durch eine Doppelplanstelle bedingte Abwesenheit die Zustellung nicht rechtzeitig anweisen konnte.