1. Nach der Rsp kann auch die Farbe ein Merkmal eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein, welche den Gesamteindruck prägt. Ob dies der Fall sein soll, entscheidet der Anmelder bei der Anmeldung selbst. Wird die Wiedergabe in Farbe eingereicht, ist die Farbe Teil der Erscheinungsform des Erzeugnisses. Voraussetzung dafür ist, dass die Wiedergabe als farbige Wiedergabe erkennbar ist. Ist die Wiedergabe der Farbe nicht zweifelsfrei erkennbar, kann diese zur Abgrenzung nicht herangezogen werden.