Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts darüber, mit welchen Kosten außergerichtlichen Einschreitens ein Verfahrensbeholfener bei Gewährung der Verfahrenshilfe zu rechnen hat.
Ein Rechtsanwalt hat auch bei einer - nicht unverzüglich - bestrittenen Honorarforderung die bei ihm zugunsten des Mandanten eingegangenen Geldbeträge unverzüglich auszufolgen oder nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.