Der Gerichtshof hat in seinem Urteil v 1. 10. 2020 entschieden, dass Unionsvorschriften zur Harmonisierung der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln dem Erlass nationaler Vorschriften, mit denen bestimmte zusätzliche Ursprungs- oder Herkunftsangaben vorgeschrieben werden, nicht entgegenstehen. Der Erlass solcher Vorschriften ist allerdings nur dann zulässig, wenn eine nachweisliche Verbindung zwischen dem Ursprung oder der Herkunft eines Lebensmittels und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels besteht.