Die klagende Rechtsanwalts-GmbH forderte von den Beklagten restliches Honorar für ihre Leistungen im Zuge des Kaufs einer erst zu errichtenden Eigentumswohnung. Die Vorinstanzen erkannten die von den Beklagten erklärte Anfechtung der Pauschalhonorarvereinbarung wegen laesio enormis als berechtigt und sprachen der Klägerin auf der Basis angemessener, tariflicher Berechnung der festgestellten erbrachten Leistungen einen Teilbetrag des Klagebegehrens zu. Der OGH erachtete die ao Revision der Klägerin für nicht zulässig: