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Kontrollrecht des Kommanditisten (§ 166 UGB) - streitiger/außerstreitiger Rechtsweg

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/236AnwBl 2020, 541 Heft 10 v. 5.10.2020

1. Nach § 166 UGB gilt der Grundsatz, dass die Kontroll- und Auskunftsrechte des Kommanditisten im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind. Das gilt, obwohl in § 120 Abs 1 Z 2 JN dies nur für Angelegenheiten nach § 166 Abs 3 ausdrücklich vorgesehen ist.

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