1. § 9 Abs 1 EKEG regelt die Kreditgewährung im Konzern und dient im Wesentlichen dazu, Umgehungskonstruktionen durch Einschaltung von Konzerngesellschaften zu erfassen.
1. § 9 Abs 1 EKEG regelt die Kreditgewährung im Konzern und dient im Wesentlichen dazu, Umgehungskonstruktionen durch Einschaltung von Konzerngesellschaften zu erfassen.