1. Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, somit gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht.
2. Juristische Personen können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfen nur aufgrund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird.