Das Gericht erklärte die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG gegen die RL 2019/692 erhoben wurden. Individual-Nichtigkeitsklagen erfordern unmittelbare und individuelle Betroffenheit iSv Art 263 Abs 4 AEUV.
Das Gericht erklärte die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG gegen die RL 2019/692 erhoben wurden. Individual-Nichtigkeitsklagen erfordern unmittelbare und individuelle Betroffenheit iSv Art 263 Abs 4 AEUV.