1. Nach stRsp steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die GmbH zu. Er geht über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gem § 22 Abs 2 GmbHG hinaus, umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der GmbH und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu.