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Tötung eines anderen durch Suchtgift

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/120AnwBl 2020, 276 Heft 5 v. 27.4.2020

Mit "strafbarer Handlung", zu welcher der Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB beiträgt, ist dessen eigene strafbare Handlung (als Gattungsbegriff für sämtliche ges Tatbestände) gemeint, also jenes Delikt, das nach § 13 StGB allein durch seine eigene subjektive Tatseite determiniert ist. Das Injizieren von eine Vergiftung (iS einer pathologischen Veränderung im Körper) bewirkendem Suchtgift stellt zumindest eine Gesundheitsschädigung dar, im Fall von über den bloßen Stich mit der Injektionsnadel hinausgehenden Verletzungen (etwa in Form von Blutergüssen) auch eine Körperverletzung. Wer einem anderen vorsätzlich Suchtgift injiziert, verwirklicht demnach idR § 83 Abs 1 StGB, im Fall der fahrlässigen Herbeiführung dessen Todes § 86 Abs 2 StGB. Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos. Denn setzt sich jemand freiwillig und selbstverantwortlich einer bestimmten Gefahrenlage aus und ist er sich des damit verbundenen Risikos bewusst, hat er die ihm daraus erwachsenden Gefahren selbst zu tragen. Deren Realisierung ist einem Dritten, der an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung mitgewirkt hat, nicht anzulasten. Nicht nach §§ 83 ff StGB strafbar macht sich demnach, wer zum eigenverantwortlichen gesundheitsschädigenden oder körperverletzenden Suchtgiftkonsum eines anderen durch Überlassen oder Aufbereiten des Suchtgifts beiträgt.

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