Minderschwerer Raub nach § 142 Abs 2 StGB ist Anlasstat für Unterbringung nach § 21 StGB.
15 Os 31/18z
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Minderschwerer Raub nach § 142 Abs 2 StGB ist Anlasstat für Unterbringung nach § 21 StGB.
15 Os 31/18z
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