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Minderschwerer Raub als Anlasstat für Unterbringung nach § 21 StGB

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/7AnwBl 2019, 6 Heft 1 v. 3.1.2019

Minderschwerer Raub nach § 142 Abs 2 StGB ist Anlasstat für Unterbringung nach § 21 StGB.

15 Os 31/18z

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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