Die Bestimmungen über die Anfechtung von Wahlen nach § 24b RAO sind sinngemäß auf die Wahlen zum Disziplinarrat (§ 7 DSt) anzuwenden.
Rechnerische Unmöglichkeit der Wahl einer anderen Person.
19 Ob 3/18g
Die Bestimmungen über die Anfechtung von Wahlen nach § 24b RAO sind sinngemäß auf die Wahlen zum Disziplinarrat (§ 7 DSt) anzuwenden.
Rechnerische Unmöglichkeit der Wahl einer anderen Person.
19 Ob 3/18g