Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor, wenn das Referat entweder den Sachverhalt mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. Enthalten die - als Tatsachengrundlage für die Subsumtion ausschließlich maßgebenden - Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) insoweit einwandfreie Feststellungen, ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, dass die aufgezeigte Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angekl nachteiligen Einfluss üben konnte, womit der NG nicht geltend gemacht werden kann.