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Verbotene Einlagenrückgewähr, Aufrechnung und Verjährung

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/49AnwBl 2019, 125 Heft 3 v. 11.3.2019

1. Der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewehr kann neben § 83 GmbHG ebenfalls auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützt werden. Dies ist insb dann von Bedeutung, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte Verjährungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen ist.

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