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Stimmrechtsausschluss nach § 39 Abs 4 GmbHG und Beschlussanfechtung bei gravierenden Mängeln

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/48AnwBl 2019, 125 Heft 3 v. 11.3.2019

1. Zwar kennt das Gesetz kein generelles Stimmverbot bei jeder Art von Interessenkollision, jedoch kann § 39 Abs 4 GmbHG analog angewendet werden. Das Stimmverbot darf jedoch nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren, institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind.

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