1. Zwar kennt das Gesetz kein generelles Stimmverbot bei jeder Art von Interessenkollision, jedoch kann § 39 Abs 4 GmbHG analog angewendet werden. Das Stimmverbot darf jedoch nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren, institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind.