Mit der Grundbuchsgebührennovelle (GGN, BGBl I 2013/1) bildet grundsätzlich der Verkehrswert der Liegenschaft gem § 26 Abs 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) die Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühr. Der gemeine Wert iSd BewG entspricht nach höchstgerichtlicher Rsp nicht dem Verkehrswert des GGG. Die Bestimmung des GGG lehnt sich vielmehr an das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) an. Demnach führen vorbehaltene Nutzungsrechte (wie zB ein Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrecht) auch nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage.