Eigeneinkommen des Kindes vermindert grundsätzlich seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch. Nur dort, wo mit der Drittleistung ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden soll, bleiben dieser Bedarf und diese Beihilfe bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht. So ist etwa Schmerzengeld daher nicht als Eigeneinkommen des Kindes anzurechnen. Gegenteiliges gilt für eine Verdienstentgangsentschädigung, zumal sie nicht der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs, sondern jener der allgemeinen Unterhaltsbedürfnisse dient.