1. Für den schlüssigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrages dürfen keine Zweifel am Inhalt ihrer Vereinbarungen vorliegen. Zudem muss die Absicht im Zeitpunkt des Abschlusses auf die für den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet sein. Es bedarf einer - zumindest losen - Gemeinschaftsorganisation, welche den Partnern gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zugesteht.