Die Klägerin ließ an sich vom Beklagten eine Bruststraffung durchführen, was durch diesen lege artis vorgenommen wurde. In der Folge trat eine eingriffstypische und häufig auftretende Komplikation auf. Da der Beklagte nicht erreichbar war, begab sich die Klägerin zur Nachbehandlung in ein Krankenhaus und machte in der Folge (ua) Schmerzengeld und Nachbehandlungskosten geltend. Das ErstG wies das Klagebegehren ab und verneinte einen Aufklärungsfehler des Beklagten. Das BerG bejahte hingegen eine Haftung des Beklagten, weil die Klägerin nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt habe: Es sei entgegen § 6 ÄsthOpG die Aufklärung der Klägerin nicht zumindest 14 Tage vor dem Eingriff erfolgt.