Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich der VwGH der Frage, ob in Bezug auf Kapitalveranlagungen, bei denen die Möglichkeit, vom Drittstaat die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, nicht besteht, für die Verneinung einer steuerlichen Entlastung als Rechtfertigung zwingende Gründe des Allgemeininteresses dienen können. Darüber hinaus bilden Themen der Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung sowie die Frage, welcher Lösungsweg einzuschlagen ist, wenn mehrere unionsrechtskonforme Wege offenstehen, zentrale Elemente der Entscheidung.