Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt der VfGH klar, dass ein Anknüpfen an die grunderwerbssteuerliche Bemessungsgrundlage in Hinblick auf die Wertberechnung für die Eintragungsgebühr unsachlich und somit verfassungswidrig ist. Dieser Mangel steht dem Weiterbestand der genannten Norm über den 31.12.2012 hinaus entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 1 GGG; § 26 Abs 1a GGG