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Bemessungsgrundlage für das RA-Honorar

RechtsanwaltJudikaturDr. Eduard Klingsbigl, RA WienAnwBl 2011/8297AnwBl 2011, 466 Heft 11 v. 1.11.2011

Zusammenfassung: Die Disziplinarkommission hatte sich in vorliegender Sache die Frage zu stellen, ob ein Honoraranspruch bei der Erbringung einer größeren Anzahl von Einzelleistungen aufgrund der Ankündigung von geringeren Kosten ausreichend detailliert beschrieben wurde.

Rechtsgrundlagen: § 3 RATG

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