Zusammenfassung: Die Disziplinarkommission hatte sich in vorliegender Sache die Frage zu stellen, ob ein Honoraranspruch bei der Erbringung einer größeren Anzahl von Einzelleistungen aufgrund der Ankündigung von geringeren Kosten ausreichend detailliert beschrieben wurde.
Rechtsgrundlagen: § 3 RATG