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Verpflichtende Beteiligung am elektronischen Rechtsverkehr

StandesrechtJudikaturDr. Eduard Klingsbigl, RA (Anmerkung)AnwBl 2011/8289AnwBl 2011, 385 - 386 Heft 9 v. 1.9.2011

Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung der Disziplinarkommission wendet sich diese der Frage zu, ob unter bestimmten gegebenen Voraussetzungen die Rechtsanwaltskammer es einem Mitglied vorbehalten kann, Einrichtungen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Verfügung zu halten.

Rechtsgrundlagen: § 42a Abs 1 RL-BA; § 5 RL-BA; § 9 Abs 1 RAO

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